Allgemeine Verkaufsbedingungen der Berolan GmbH

 

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten für die Geschäftsverbindung zwischen der Firma Berolan GmbH, eingetragen zu FN 217868 w des Landes- als Handelsgerichts Linz, Technologiestraße 7, 4341 Arbing, und natürlichen und juristischen Personen, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden kurz „Kunde“ genannt) für Lieferungen, Leistungen und Angebote unseres Unternehmens auch unter Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug ge-nommen wurde.Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden sowie Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. 

1.2 Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits sind keinesfalls als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen anzusehen.

2. Angebote, Vertragsabschluss

2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich und freibleibend. Jegliche Darstellung unserer Waren stellt kein bindendes Angebot dar, sondern ist eine unverbindliche Auf-forderung an den Kunden, diese Produkte zu bestellen und dadurch ein Angebot zu stellen. Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie etwa Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Bezugnahmen auf Normen oder Aussagen in Werbemitteln, sind keine Beschaffenheitsangaben oder Garantien, soweit sie nicht ausdrücklich und schriftlich als solche bezeichnet sind.

2.2 Angebote und Kostenvoranschläge werden nur schriftlich erteilt. Mündliche Kostenschätzungen entfalten keine rechtliche Bedeutung. Angebote und Kostenvor-anschläge sind mangels abweichender Vereinbarung entgeltlich. Angebote und Kostenvoranschläge werden anhand der Angaben des Kunden erstellt, ohne Gewähr für Vollständigkeit oder Richtigkeit.

 2.3 Der Vertrag mit uns kommt zustande, wenn wir das Angebot des Kunden ausdrücklich mit einer Auftragsbestätigung annehmen oder, indem wir das bestellte Produkt an den Kunden versenden bzw. den Versand an den Kunden mit einer zweiten E-Mail (Versandbestätigung) bestätigen. Nehmen wir das Angebot des Kunden nicht an, wird der Kunde darüber unverzüglich informiert. Bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden werden unverzüglich erstattet. Ansprüche eines Kunden aus der Unmöglichkeit der Vertragserfüllung bzw. der Nichtannahme des Angebotes sind ausgeschlossen.

 2.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits oder von diesen AGB abweichende Verein-barungen im Zusammenhang mit dem Vertragsabschluss werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

3. Preise

3.1 Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nicht etwas anderes ergibt, gelten unsere Preise in Euro ab Werk Arbing inklusive handelsüblicher Papiersackverpackung, jeweils zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

3.2 Zur Gewährung von Rabatten oder sonstigen Preisnachlässen sind wir nur ver-pflichtet, soweit solche bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart worden sind.

3.3 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf-grund von Tarifabschlüssen, Währungsschwankungen, Kursänderungen, fiskalischen Abgaben, Zoll, Fracht, Fabrikations- und Arbeitslohnerhöhungen oder Materialpreis-änderungen, eintreten, falls nicht ausdrücklich Festpreise von uns bestätigt worden sind.

4. Zahlungsbedingungen, Mahn- und Inkassokosten

4.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Zahlungen des Kunden gelten erst mit dem Zeitpunkt des Einganges auf unserem Geschäftskonto als geleistet. Der Kunde hat bei der Zahlung die Einzelrechnungs-nummer und die Kunden-nummer bzw. Auftragsnummer anzugeben. Vom Kunden vorgenommene Zahlungs-widmungen sind für uns nicht verbindlich.

4.2 Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Kunden im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Im Falle des Zahlungsverzuges, auch mit Teilzahlungen, treten auch allfällige Skontovereinbarungen außer Kraft.

4.3 Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber gegen Erstattung der Wechsel- und Diskontspesen entgegen-genommen.

4.4 Im Fall des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir unbeschadet der Geltend-machung eines weiteren Schadens berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9,2 % p.a. über dem Basiszinssatz der Österreichischen Nationalbank zu verrechnen. Bei Über-schreitung der Zahlungsfrist, wenn auch nur hinsichtlich einer einzelnen Teilleistung, verfallen gewährte Vergütungen (Rabatte, Abschläge, u.a.) und werden der Rechnung zugerechnet.

4.5 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Leistungsfähigkeit des Kunden ge-fährdet wird, oder kommt der Kunde im Rahmen anderer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kunden einzustellen sowie alle unverjährten Forderungen gegen den Kunden aus der laufenden Geschäfts-verbindung fällig zu stellen. Bei Zahlungsverzug sind wir zudem berechtigt, die gelieferte Ware nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist zurück zu verlangen sowie die Weiterveräußerung oder Weiterverarbeitung der gelieferten Ware zu untersagen. Alle diese Rechtsfolgen kann der Kunde durch Zahlung oder durch Sicherheitsleistung in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs abwenden. Die Vorschriften des Insolvenzrechtes bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

4.6 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Insofern der Kunde sein Zurück-behaltungsrecht aufgrund behaupteter Mängel ausübt, ist dieses der Höhe nach mit den Kosten der Mängelbeseitigung begrenzt.

4.7 Tritt der Kunde unberechtigt vom Vertrag zurück, so ist er gleichwohl zur Zahlung des vereinbarten Entgelts gemäß § 1168 ABGB verpflichtet. Alternativ steht es uns zu, vom Kunden einen pauschalen Schadenersatz in Höhe von 30 % des Brutto-Verkaufs-preises zu begehren. Die Geltendmachung eines höheren Schadens gegen einen entsprechenden Nachweis behalten wir uns vor.

4.8 Bei kundenspezifischen Sonderbestellungen ist ein Rücktritt ausdrücklich nicht möglich. In diesem Fall hat der Kunde jedenfalls den gesamten vereinbarten Preis zu bezahlen.

4.9 Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges, die uns entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen.

4.10 Sofern wir das Mahnwesen selbst betreiben, sind wir berechtigt dem Kunden einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 40,- pro Mahnung in Rechnung zu stellen.

5. Annahmeverzug

5.1 Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahmeverzug geraten ist.

5.2 Im Annahmeverzug des Kunden sind wir berechtigt, die nicht abgenommene Ware auf Rechnung und Gefahr des Kunden einzulagern. Bei Einlagerung auf eigenem Platz berechnen wir für jeden angefangenen Monat, beginnend 30 Tage nach Meldung der Versandbereitschaft, 1 % des Brutto-Rechnungsbetrages als Lagergeld, auf fremden Plätzen unsere Selbstkosten. Wahlweise sind wir bei Annahmeverzug auch berechtigt, nach Ablauf einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern.

5.3 Weitergehende Ansprüche gegen den Kunden bleiben vorbehalten.

6. Lieferzeit und Lieferverzug

6.1 Liefer-/Leistungsfristen und -Termine sind für uns nur verbindlich, sofern sie von uns schriftlich bestätigt wurden. Die Lieferfristen beginnen mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung an den Kunden, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben oder vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbe-halten.

6.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Liefertermin oder Lieferfrist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Werk in Arbing verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt worden ist. 

6.3 Die Lieferzeit verlängert sich bei höherer Gewalt, wie etwa bei Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, Brand, Naturereignissen, Transportunter-brechungen, Rohstoff- und Energiemangel, Lieferverzögerung von Zulieferern ,sowie generell beim Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, soweit sich solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung der Ware auswirken, um jenem Zeitraum, währenddessen das entsprechende Ereignis andauert und entbindet uns von der Einhaltung der Liefertermine und Lieferfristen. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei unseren Zulieferern (z.B. Minen) eintreten. Wir werden den Kunden über solche Umstände unverzüglich in Kenntnis setzen. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten.

7. Ausführung der Lieferung und Abrufverträge

7.1 Soweit nicht abweichend vereinbart geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks in Arbing auf den Kunden über. Im Übrigen sind alle Lieferungen durch uns über eine Transport-versicherung gedeckt.

7.2 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt.

7.3 Bei Abrufverträgen, d.h. Verträgen über eine feste Warenmenge, deren Lieferung bzw. Abnahme innerhalb eines bestimmten Zeitraumes auf Anforderung des Kunden -ggf. in Teilmengen – zu erfolgen hat, sind wir berechtigt, die gesamte Bestellmenge geschlossen herzustellen bzw. herstellen zu lassen. Etwaige Änderungswünsche können nach Erteilung des Auftrags nicht mehr berücksichtigt werden, es sei denn, dass dies ausdrücklich verein-bart wurde. Bei Abrufverträgen stehen uns die Rechte aus Annahmeverzug schon dann zu, wenn der Kunde die Abnahmeverpflichtung bezüglich einzelner Teilmengen verletzt. Bei Ab-ruf von Teilmengen gilt für die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden gemäß § 377 UGB sowie für die Preisangleichung gemäß Ziffer3.3 jede Lieferung als Geschäft für sich.

8. Eigentums- und Urheberrechte

8.1 Wir behalten uns an Abbildungen, Mustern, Kalkulationen, Zeichnungen und ähnlichen Unterlagen – auch in elektronischer Form – Eigentums- und Urheberrechte vor. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schrift-lichen Zustimmung.

8.2 Sofern wir die Ware nach vom Kunden übergebenen Zeichnungen, Modellen, Mustern oder sonstigen Unterlagen geliefert haben, übernimmt dieser uns gegenüber die Haftung dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Waren, sind wir – ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und uns beim Kunden schad- und klaglos zu halten. Der Kunde verpflichtet sich zudem, uns von allen damit im Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter unverzüglich freizustellen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Kunde erwirbt am vertragsgegenständlichen Liefergegenstand Eigentum erst mit vollständiger Bezahlung aller aus diesem Vertrag sowie aus der Geschäfts-verbindung mit uns resultierenden Forderungen (Eigentumsvorbehalt). Bei laufender Rechnung gilt das Eigentum als Sicherheit für die Saldo-Forderung von uns. Der Kunde darf die Vorbehalts-ware nur im Rahmen eines gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs veräußern. Für diesen Fall tritt er schon jetzt die ihm hieraus erwachsenden Ansprüche gegen Dritte in Höhe der Forderungen vorrangig und einschließlich aller Nebenrechte an uns ab. Dieses Veräußerungsrecht besteht dann nicht, wenn der Kunde mit irgendeiner Zahlung an uns säumig ist oder entsprechend dem Sorgfaltsmaßstab eines ordentlichen Kaufmannes befürchten muss, die Forderung von uns bei Fälligkeit nicht bezahlen zu können.

9.2 Der Kunde ist verpflichtet, den bestehenden Eigentumsvorbehalt in seinen Büchern zu vermerken und den Käufer der Vorbehaltsware über diesen zu informieren.

9.3 Der Kunde beauftragt und bevollmächtigt uns schon jetzt gegebenenfalls auch die Rechte aus dem ABGB gegenüber seinem Vertragspartner in seinem oder in unserem Namen, jedoch für seine Rechnung, geltend zu machen und tritt uns zu diesem Zweck die ihm zustehenden Ausübungsrechte aus dem ABGB gegen den Vertragspartner ab, ebenso wie die hieraus erwachsenden neuen Rechte.

9.4 Wir nehmen die vorstehenden Abtretungen hiermit an, wir sind jedoch in stets freiwiderruflicher Weise mit der Einziehung und Geltendmachung der abgetretenen Ansprüche durch den Kunden einverstanden. Legen wir die Abtretung offen, so hat der Kunde alle zur Durchsetzung der Ansprüche erforderlichen Informationen und Unterlagen, letztere mindestens in Kopie, unverzüglich und auf seine Kosten uns zur Verfügung zu stellen. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehalts-ware sind ausgeschlossen; von einer Pfändung der Vorbehaltsware oder sonstigen Beeinträchtigungen derselben durch Dritte hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen.

9.5 In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser ausdrücklich erklärt wird. Bei Warenrücknahme sind wir berechtigt, angefallene Transport- und Manipulationsspesen zu verrechnen.

9.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

9.7 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

9.8 Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungsendbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteil-mäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

10. Gewährleistung

10.1 Gewährleistungsansprüche des Kunden erfüllen wir in allen Fällen nach unserer Wahl entweder durch Austausch, Reparatur innerhalb angemessener Frist oder durch Preis-minderung. Die mangelhafte Ware ist auf unser Verlangen auf Kosten des Kunden an uns zu übermitteln und nach allfälligem Austausch oder Reparatur an den Kunden auf dessen Kosten zu retournieren. Wandlung (Vertragsaufhebung) kann der Kunde nur begehren, wenn der Mangel wesentlich ist, nicht durch Austausch oder Reparatur behebbar und Preis-minderung für den Kunden nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche des Kunden, die auf Behebung des Mangels durch Ver-besserung oder Austausch zielen, können erst geltend gemacht werden, wenn wir mit der Erfüllung der Gewährleistungsansprüche in Verzug geraten sind. Gewährleistungs-ansprüche verjähren binnen 24 Monaten ab Übergabe der Sache an den Kunden, vorbehaltlich einer kürzeren Frist gemäß jeweiligem Produktmerkblatt.

10.2 Wird vom Kunden das Vorliegen eines Mangels behauptet, können daraus resultierende Ansprüche, insbesondere wegen Gewährleistung oder Schadenersatz, nur geltend gemacht werden, wenn der Kunde beweist, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Ablieferung der Ware vorhanden war; dies gilt auch innerhalb der ersten sechs Monate nach der Ablieferung. Der Kunde hat im Sinne der §§ 377 f UGB überdies die Ware nach der Ablieferung unverzüglich, längstens aber binnen 7 Werktagen zu unter-suchen. Dabei festgestellte Mängel sind uns unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werk-tagen nach ihrer Entdeckung, unter Bekanntgabe von Art und Umfang des Mangels schriftlich bekannt zu geben. Verdeckte Mängel sind unverzüglich, längstens aber binnen 3 Werktagen nach ihrer Entdeckung, schriftlich zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Der Kunde verliert daher seine allenfalls bestehenden Rechte aus Gewährleistung, Schadenersatz und Irrtum. Unsere Verpflichtung zur Gewährleistung erlischt in jedem Fall mit Ablauf der in Punkt 10.1 geregelten Gewährleistungsfrist. Sind Mängelbehauptungen des Kunden unberechtigt, ist er verpflichtet, uns entstandene Aufwendungen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehebung zu ersetzen. 

10.3 Werden Teile der Ware oder die Ware selbst im Zuge der Verbesserung ausge-tauscht, verbleiben die mangelhaften Teile bei uns.

10.4 Der Rückgriffanspruch gemäß § 933b ABGB wird ausgeschlossen.

11. Haftung

11.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Beweislast für das Vorliegen eines solchen Verhaltens trägt in jedem Fall der Kunde.

11.2 Die Haftung ist beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allenfalls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

11.3 Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, der Ersatz von Folgeschäden aller Art und reinen Vermögensschäden, nicht erzielten Ersparnissen und entgangenem Gewinn, Zinsverlusten, mittelbaren Schäden und Verlusten, sowie von Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden sind – soweit gesetzlich zulässig – ausgeschlossen. Unsere Haftung ist generell auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.4 Jeder Schadenersatzanspruch des Kunden verjährt nach Ablauf von sechs Monaten ab Kenntnis des Kunden von Schaden und Schädiger, spätestens aber nach Ablauf von einem Jahr nach Übergabe der Ware. Die in diesen AGB enthaltenen oder sonst vereinbarten Bestimmungen über Schadenersatz gelten auch dann, wenn der Schadenersatzanspruch neben oder anstelle eines Gewährleistungsanspruches geltend gemacht wird.

11.5 Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbeanspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installationsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, Wartung, Instand-haltung durch den Kunden oder nicht von uns autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartungen.

12. Datenverarbeitung und Datenspeicherung

12.1 Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die diesbezügliche Datenschutzerklärung ist unter https://www.berolan.at/j/privacy/ jederzeit abrufbar.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäftsadresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.

13. Schlussbestimmungen

13.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

13.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Pflichten ist unser Werk in Arbing. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig. 

13.3 In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser AGB maßgebend.

13.4 Änderungen irgendeiner der vorliegenden AGB sowie Vereinbarungen, die den Bedingungen von uns widersprechen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

13.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Das gleiche gilt im Fall von Lücken des Vertrages einschließlich dieser AGB.

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Berolan GmbH

1. Geltungsbereich

1.1. Diese Geschäftsbedingungen (im Folgenden kurz „AGB“ genannt) gelten für die Geschäftsverbindung zwischen der Firma Berolan GmbH, eingetragen zu FN 217868 w des Landes- als Handelsgerichts Linz, Technologiestraße 7, 4341 Arbing, und natürlichen und juristischen Personen, für die dieses Geschäft zum Betrieb eines Unternehmens gehört (im Folgenden kurz „Lieferant“ genannt) für Lieferungen, Leistungen und Angebote des Lieferanten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Rechtsgeschäfte und sonstigen Leistungen, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wurde. Entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Lieferanten sowie Änderungen bzw. Ergänzungen unserer AGB erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

1.2. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen. Vertragserfüllungshandlungen unsererseits sind keinesfalls als Zustimmung zu abweichenden Vertragsbedingungen anzusehen.

2. Angebot und Vertragsabschluss

2.1. Das Angebot hat, sofern von uns nicht anders spezifiziert, mindestens 6 Monate bindend zu sein.

2.2 Bestellungen von uns sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen und firmenmäßig gezeichnet sind. Die Schriftform gilt auch dann als erfüllt, wenn die Bestellung per Telefax erfolgt. Mündliche und Fernsprech-Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung (hierzu zählt auch Telefax-Bestätigung).

2.3. Die Erstellung von an uns gelegten Angeboten ist, gleichgültig, welche Vorar-beiten dazu notwendig waren, unentgeltlich.

2.4. Es werden unteilbare Gesamtleistungen vereinbart.

2.5. Wir haben das Recht, gegen Bezahlung eines Reugeldes (§ 909 ABGB) von 10 % des Preises exklusive USt ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Ist jedoch der tatsächlich entstandene Schaden geringer, so ist lediglich dieser Betrag zu ersetzen.

2.6. Bei Lieferung von Chemikalien oder sonstigen Gefahrengütern sind der Auftrags-bestätigung bzw. spätestens der Lieferung die entsprechenden DIN-Sicherheits-datenblätter 91/155/EWG oder gleichwertige beizufügen.

3. Erfüllung

Höhere Gewalt sowie alle sonstigen Ereignisse, die eine Einschränkung der Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, wie z. B. Krieg, Aufruhr, Beschlagnahme und sonstige behördliche Maßnahmen, Streik, Aussperrung, Brandschaden, Naturereignisse, außergewöhnliche Marktänderungen usw. berechtigen uns, unsere Vertrags-verpflichtungen hinauszuschieben oder vom Vertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadenersatz können hieraus nicht hergeleitet werden.

4. Verpackung

Auf unser Verlangen ist der Lieferant verpflichtet, die Verpackung kostenlos zurückzunehmen.

5. Versand

5.1. Die Lieferung erfolgt frei unserem Werk auf Gefahr des Lieferanten. Die von uns angegebene Versandanschrift sowie die Bestellnummer und Abteilung sind in allen Briefen, Lieferanzeigen, Frachtbriefen, Warenbegleitzetteln, Paketanschriften, Rechnun-gen usw. anzugeben

5.2. Der Lieferant trägt die Kosten und das Risiko des Transportes bis zur Übergabe an unserem Werk. Der Lieferant hat eine Transportversicherung für die Waren abzuschließen und diese sachgemäß zu verpacken. Schäden, welche infolge unsachgemäßer Verpackung vor der Abnahme durch uns entstehen, trägt der Lieferant.

6. Warenannahme

Bei Anlieferung der Ware in unserer Warenannahme muss der Sendung ein Lieferschein beiliegen.

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Wir sind berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere, wenn

> der Lieferant gegen behördliche Vorschriften oder gegen die Bestimmungen dieser Einkaufsbestimmungen verstößt;

> der Lieferant Handlungen gesetzt hat, insbesondere wenn er mit anderen Unter-nehmen für uns nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbes verstoßende Abreden getroffen hat;

> der Lieferant unmittelbar oder mittelbar Mitarbeitern von uns, die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages befasst sind, Vorteile versprochen oder zugewendet bzw. Nachteile angedroht oder zugefügt hat;

> die Lieferung nicht den getroffenen Vereinbarungen oder – mangels besonderer Festlegung – nicht den handelsüblichen Bedingungen entspricht.

7.2. Etwaige uns im Deckungskauf entstehende Mehrkosten trägt der Lieferant. Weiter-gehende Ansprüche aus Verzug etc. bleiben ausdrücklich vorbehalten.

7.3. Wir sind berechtigt, bei Vorliegen eines der oben genannten Gründe entweder hinsichtlich des gesamten noch nicht erfüllten Vertrages, oder lediglich hinsichtlich einzelner Teile davon zurückzutreten.

7.4. Wir haben das Recht, bei Vorliegen jener Gründe, die sie zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, nach einmaliger schriftlicher Aufforderung an den Lieferanten und unter Festsetzung einer Nachfrist von 14 Tagen (ab Aufgabepoststempel) an den Lieferanten, bei Gefahr in Verzug jedoch sofort, ohne weitere Verständigung eine Ersatzvornahme auf Risiko und Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Sämtliche infolge einer Ersatzvornahme entstehenden Kosten und Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten. Wir können solche Beträge gegen die Forderungen des Lieferanten aufrechnen.

8. Gewährleistung / Haftung

8.1. Wir sind im Falle der Gewährleistung berechtigt, die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) zu bestimmen.

8.2. § 377 UGB findet keine Anwendung.

8.3. Wir behalten uns vor, etwaige Nacharbeiten auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder die Lieferung zurückzugeben und Neulieferung oder Nachbesserung zu beanspruchen. Kann der Fehler erst bei der Be- oder Verarbeitung oder der Inbetriebnahme bemerkt werden, so sind wir berechtigt, auch Ersatz für die erfolglos aufgewendete Arbeit zu beanspruchen. Die Rücksendung fehlerhafter oder der Bestellung nicht entsprechender Ware erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten.

8.4. Der Lieferant übernimmt für seine Lieferungen oder Leistungen mindestens nach den gesetzlichen Gewährleistungsfristen nach Inbetriebnahme oder Verwendung, gegebenen-falls nach Beseitigung beanstandeter Mängel, Gewähr dafür, dass die gelieferte Ware im Gebrauch oder Betrieb keine Mängel zeigt und die vom Lieferanten angegebenen Eigenschaften aufweist. Die hiernach notwendigen Instandsetzungen oder Ersatzlieferungen sind unverzüglich und kostenlos vorzunehmen. Der Lieferant gewährleistet ferner, dass seine Lieferungen den Anforderungen der Arbeitsschutz- und gesetzlichen Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, dass insbesondere die hiernach erforderlichen Schutzvorrichtungen mitgeliefert werden, auch wenn einzelne Teile, die zum einwandfreien Betrieb erforderlich sind, im Bestellschreiben nicht gesondert aufgeführt sind. Im Übrigen verpflichtet sich der Lieferant, die Lieferung entsprechend den Bedingungen der jeweils zuständigen Berufsgenossenschaft auszuführen.

8.5. Haftungsausschlüsse ebenso wie Haftungsbeschränkungen des Lieferanten, insbe-sondere aus dem Titel Gewährleistung oder Schadenersatz, werden nicht akzeptiert.

9. Rechnungen, Preise und Zahlung

9.1. Für die Bezahlung der Rechnung sind die von uns ermittelten Mengen und Stückzahlen maßgebend.

9.2. Alle Leistungen und Lieferungen des Lieferanten werden zu Festpreisen exklusive USt vergütet. In die vereinbarten Festpreise sind sämtliche Leistungen eingerechnet, die zur gehörigen Vertragserfüllung notwendig sind, insbesondere die Kosten für etwaige Lizenzgebühren, Verpackungs-, Transport-, Versicherungs- und Abladekosten, öffentliche Gebühren und Abgaben, sowie allfällige Sozialleistungen und Spesen.

9.3. In allen den Auftrag betreffenden Schriftstücken, insbesondere Rechnungen, ist unsere Bestellnummer anzuführen, widrigenfalls wir berechtigt ist, diese ohne Bearbeitung zurückzustellen und diese im Zweifel als nicht bei uns eingelangt gelten.

9.4. Falls nichts Besonderes vereinbart, werden die Rechnungen innerhalb 14 Tagen nach erfolgter Lieferung und Rechnungseingang mit 2 % Skonto oder ohne Abzug nach 30 Tagen nach unserer Wahl bezahlt, sofern wir uns bis zu diesem Zeitpunkt von der bedingungsgemäßen Beschaffenheit der Lieferung überzeugen konnten. Fälligkeit des Rechnungsbetrages zählt ab Eingangstag der Rechnung und der Ware. Sollten nach Vertragsabschluss und vor Ablauf der Gewährleistungsfrist Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Lieferanten zu mindern, so haben wir das Recht, zur Absicherung unserer Gewährleistungsansprüche 10 % der Auftragssumme einzubehalten. Diese 10 % sind zu zahlen, wenn sich die gelieferte Ware nach Ablauf der Gewährleistungsfrist im vertragsgemäßen Zustand befindet.

 

10. Erfüllungsort und Übernahme

10.1. Erfüllungsort für die Lieferungen und/oder Leistungen ist der von uns (insbe-sondere in der Bestellung) genannte Ort oder am Sitz von unserem Unternehmen.

10.2. Ist für den Lieferanten erkennbar, dass er mit der Lieferung und/oder Leistung in Verzug gerät, so hat uns der Lieferant unverzüglich vom bevorstehenden Verzug und dessen voraussichtlicher Dauer zu verständigen. Die Verständigung bewirkt keine Befreiung von der nachfolgend angeführten Konventionalstrafe.

10.3. Kommt der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, für jeden begonnenen Tag des Lieferverzuges eine Preisminderung in Höhe von 0,5 % je Tag des Gesamtauftragswertes exklusive USt zu berechnen, maximal jedoch bis zu einem Höchstausmaß von 10 % des Gesamtauftragswertes exklusive USt. Dies gilt auch dann, wenn der Lieferant nach dem vereinbarten Liefer- und/oder Leistungstermin eine Teillieferung und/oder -leistung erbringt und diese von uns angenommen wird.

11. Immaterialgüterechte

Der Lieferant garantiert ausdrücklich, dass bei Ausführung des Auftrages Immaterial-güterrechte und Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und hält uns diesbezüglich vollkommen schad- und klaglos.

12. Analysenzertifikate, Technische Eckdaten, Qualitätsprüfung

Die von uns gestellten Analysenzertifikate, technische Eckdaten und Qualitätsprüfungen bleiben unser Eigentum und dürfen vom Lieferanten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Genehmigung weder weiterverwendet, vervielfältigt, noch Dritten zugänglich gemacht werden. Auch Auszüge und die Herstellung einzelner Teile für fremde Rechnungen sind unzulässig.

 

13. Abtretung und Weitergabe, Aufrechnung

13.1. Eine Abtretung der aus der Bestellung gegen uns entstehenden Forderungen an Dritte ist nur mit unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung zulässig. Der erteilte Auftrag darf ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder teilweise noch ganz an Subunternehmer weitergegeben werden.

13.2. Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, ist ausgeschlossen.

 

14. Weitergabe

Ganz oder teilweise Weitergabe des Auftrages an Dritte bedarf unserer vorherigen ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

15. Zweckentfremdung von Bestellungen

Die Benutzung erteilter Bestellungen zu Werbezwecken ist nicht gestattet. Eine Verwendung zur Darstellung des Geschäftsablaufes des Lieferanten in Berichten und Veröffentlichungen ist unzulässig.

 

16. Schlussbestimmungen

16.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss der internationalen Verweisungsnormen. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

16.2 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag ergebenen Pflichten ist unser Werk in Arbing. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist das am Sitz unseres Unternehmens sachlich zuständige Gericht ausschließlich örtlich zuständig.

16.3 In Zweifelsfällen ist die deutsche Fassung dieser AGB maßgebend.

16.4 Änderungen irgendeiner der vorliegenden AGB sowie Vereinbarungen, die den Bedingungen von uns widersprechen, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

16.5 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Lieferanten einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt. Das gleiche gilt im Fall von Lücken des Vertrages einschließlich dieser AGB.

 

17. Datenverarbeitung und Datenspeicherung

17.1 Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt in Einklang mit den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen. Die diesbezügliche Datenschutzerklärung ist unter https://www.berolan.at/j/privacy/ jederzeit abrufbar.

17.2 Der Lieferant ist verpflichtet, uns Änderungen seiner Wohn- bzw. Geschäfts-adresse bekanntzugeben, solange das vertragsgegenständliche Rechtsgeschäft nicht beiderseitig vollständig erfüllt ist. Wird die Mitteilung unterlassen, so gelten Erklärungen auch dann als zugegangen, falls sie an die zuletzt bekanntgegebene Adresse gesendet werden.